Dem Beklagten wäre es zumutbar gewesen, bspw. auf der Baustelle eine temporäre Anstellung anzunehmen und mindestens Fr. 4'500.00 netto zu verdienen. Auch zum Umstand, dass der Beklagte den Führerausweisentzug selber zu vertreten habe, habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte während der gesamten Zeit zwischen Oktober 2020 und Ende Juni 2021 keine Arbeitslosengelder erhalten habe. Ferner sei nicht ersichtlich, warum dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 3'000.00 angerechnet werde, weil er zwei Monate nicht habe arbeiten können (zum Ganzen Berufung S. 8 f.).