In Kindersachen gelten die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven auch im Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt eingeführt werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352).