Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, indem zunächst allseits die Steuern berücksichtigt werden und ferner ein Zuschlag für Versicherungen gewährt wird. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7 S. 279 f.).