Eine gemeinsame Klageeinreichung ist möglich, aber nicht zwingend. Wird originär eine Einzelklage eingereicht, zum Beispiel jene des Kindes, kann alsbald auch noch die Mutter als Prozessstandschafterin auftreten. Die Einreichung einer separaten Zweitklage in einem separaten Verfahren ist aufgrund der Litispendenz ausgeschlossen. Eine Verfahrensbeteiligung ist ohne Durchführung eines separaten Sühnversuchs möglich – sei es durch streitgenössische Nebenintervention oder durch Parteibeitritt –, sodass im Ergebnis nachträglich dieselbe Situation entsteht, wie wenn von Anfang an gemeinsam geklagt worden wäre (zum Ganzen