handelt (BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81). Diese parallele Prozessführungsbefugnis hat nicht zur Folge, dass auch parallele – d.h. verschiedene – Verfahren über denselben Unterhaltsanspruch möglich wären. Vielmehr erstreckt sich die Rechtshängigkeitssperre trotz fehlender formeller Parteiidentität auf beide Parteien und es entfaltet ein vom Kind (als materieller Rechtsträger) oder von der Mutter (als Prozessstandschafterin) erwirktes Urteil Rechtskraftwirkungen auch für die jeweils andere Partei. Eine gemeinsame Klageeinreichung ist möglich, aber nicht zwingend.