1.2. Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist das Kind und gemäss Art. 279 ZGB ist es zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert, wobei der gesetzliche Vertreter für das Kind handelt, solange es noch nicht prozessfähig ist (Art. 304 ZGB). Darüber hinaus hat der Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis, die Rechte des minderjährigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als sog. Prozessstandschafter, -6-