Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten (Kindsvater) zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Mit der Berufung verlangt die Berufungsklägerin (Kindsmutter) die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge. Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens waren B. (Kind), vertreten durch deren gesetzlichen Vertreterin A. (Kindsmutter), und C. (Kindsvater), wohingegen die Berufung durch die Kindsmutter im eigenen Namen erhoben wurde. Zu prüfen ist daher deren Berufungslegitimation.