Ab 01.08.2030 bis zum 10.05.2034: CHF 1'075.00 (Barunterhalt);  Ab 11.05.2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes: CHF 1'225.00 (Barunterhalt; Art. 277 Abs. 2 ZGB). Eventualbegehren 3. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 17.08.2021 des Bezirksgerichts Aarau (VZ.2021.11) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. 3.2. Der Beklagte erstattete innert angesetzter Frist keine Berufungsantwort.