1. Es sei der Gesuchstellerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren 2. In Gutheissung der Berufung seien Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2, 2.4, 3 und 4 des Entscheids vom 17.08.2021 des Bezirksgerichts Aarau (VZ.2021.11) aufzuheben und wie folgt anzupassen: 2.1: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Kindsmutter, A., an den Bar- und Betreuungsunterhalte von B. monatlich vorschüssig (zuzüglich allfällig bezogener -5-