Die Gerichtskosten der Klägerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6.2. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 100.00 werden der Klägerin und dem Beklagten hälftig, also je mit Fr. 50.00, auferlegt. 7. 7.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.