2.3. Die Zahlungen des Beklagten an die Kindsmutter mit Unterhaltscharakter für die Monate März 2020 bis September 2020 in der Höhe von monatlich Fr. 700.00 können an die Unterhaltszahlungen angerechnet werden. 2.4. Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung. Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes). 3. Mit dem oben festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Klägerin nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beiträge: