1. Die elterliche Sorge über das Kind B., geboren am […], wird der Kindsmutter zugeteilt. 2. 2.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Kindsmutter, A., an den Barunterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) folgende Beiträge zu bezahlen: -3-