3. Es seien die Kindseltern zu verpflichten, der Klägerin, B., für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.00 zu bezahlen. 4. Es sei der Klägerin, B., die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Der Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Klageantwort ein. 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. August 2021 wurden die Berufungsklägerin und der Beklagte befragt. Im Anschluss daran hielten die Parteien ihre Schlussplädoyers. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 17. August 2021: