Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZVE.2022.2 (VF.2021.11) Art. 15 Entscheid vom 8. April 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Richli Oberrichter Six Gerichtsschreiberin Walker Berufungs- A._____, klägerin […] vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Postfach 2150, 5000 Aarau Klägerin B._____, […] vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Postfach 2150, 5000 Aarau Beklagter C._____, […] Gegenstand Kinderunterhalt -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A. (Berufungsklägerin) und C. (Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am […] geborenen B. (Klägerin). 2. 2.1. Die Klägerin beantragte mit Klage vom 4. Mai 2021: 1. Es sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter B., geb. […], rückwirkend ab 01.03.2020 bis zur Volljährigkeit oder dem Abschluss der Erstausbildung monatlich vorschüssig auf den ersten eines jeden Monats CHF 2'251.00 (davon CHF 1'477.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen, zu bezahlen. 2. Es sei die gemeinsame Tochter B., geb. […], unter die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter zu stellen. 3. Es seien die Kindseltern zu verpflichten, der Klägerin, B., für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6'000.00 zu bezahlen. 4. Es sei der Klägerin, B., die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Der Beklagte reichte innert angesetzter Frist keine Klageantwort ein. 2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. August 2021 wurden die Berufungsklägerin und der Beklagte befragt. Im Anschluss daran hielten die Parteien ihre Schlussplädoyers. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 17. August 2021: 1. Die elterliche Sorge über das Kind B., geboren am […], wird der Kindsmutter zugeteilt. 2. 2.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Kindsmutter, A., an den Barunterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) folgende Beiträge zu bezahlen: -3- Ab 1. März 2020 bis 30. September 2020: Fr. 450.00 Ab 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021: Fr. 349.00 Ab 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2022: Fr. 573.00 Ab 1. August 2022 bis 10. Mai 2028: Fr. 860.00 Ab 11. Mai 2028 bis zur Volljährigkeit: Fr. 820.00 2.2. Zusätzlich wird der Beklagte verpflichtet, der Kindsmutter, A., an den Betreuungsunterhalt der Klägerin monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: - Fr. 299.00 ab 1. März 2020 bis 30. September 2020 - Fr. 492.00 ab 1. Juli 2021 bis 31. Juli 2022 2.3. Die Zahlungen des Beklagten an die Kindsmutter mit Unterhaltscharakter für die Monate März 2020 bis September 2020 in der Höhe von monatlich Fr. 700.00 können an die Unterhaltszahlungen angerechnet werden. 2.4. Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung. Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes). 3. Mit dem oben festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Klägerin nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beiträge: - Fr. 193.00 ab 1. März 2020 bis 30. September 2020 (davon Fr. 193.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 593.00 ab 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 (davon Fr. 492.00 Betreuungsunterhalt) 4. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen: - Klägerin: monatl. Kinderzulage Fr. 200.00 - Beklagter: monatliches Nettoeinkommen Fr. 4'500.00 (1. März 2020 bis 30. September 2020, exkl. Kinderzulagen) monatliches Nettoeinkommen Fr. 3'000.00 (1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021, exkl. Kinderzulagen) monatliches Nettoeinkommen Fr. 4'732.00 (ab 1. Juli 2021, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) - Kindsmutter: monatliches Nettoeinkommen (bis 31. Juli 2022) Fr. 00.00 hyp. monatliches Nettoeinkommen ab 1. August 2022 (50 % Pensum): Fr. 1'650.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) -4- hyp. monatliches Nettoeinkommen ab 1. August 2030 (80 % Pensum): Fr. 2'560.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) hyp. monatliches Nettoeinkommen ab 11. Mai 2034 (100 % Pensum) Fr. 3'200.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) 5. Weitergehende oder anderslautende Anträge werden abgewiesen. 6. 6.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 800.00 und den vorbehaltenen Kosten für die Begründung von Fr. 265.00, insgesamt Fr. 1'065.00, werden der Klägerin und dem Beklagten hälftig, also je mit Fr. 532.50, auferlegt. Die Gerichtskosten der Klägerin gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 6.2. Die Kosten für das Schlichtungsverfahren von Fr. 100.00 werden der Klägerin und dem Beklagten hälftig, also je mit Fr. 50.00, auferlegt. 7. 7.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 7.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin wird mit Fr. 2'626.80 (inkl. Auslagen von Fr. 164.00 und Fr. 187.80 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Die Berufungsklägerin erhob am 3. Januar 2022 Berufung gegen das der Klägerin bzw. ihr am 2. Dezember 2021 zugestellte begründete Urteil des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 17. August 2021 und stellte folgende Anträge: Prozessual 1. Es sei der Gesuchstellerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren 2. In Gutheissung der Berufung seien Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2, 2.4, 3 und 4 des Entscheids vom 17.08.2021 des Bezirksgerichts Aarau (VZ.2021.11) aufzuheben und wie folgt anzupassen: 2.1: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Kindsmutter, A., an den Bar- und Betreuungsunterhalte von B. monatlich vorschüssig (zuzüglich allfällig bezogener -5- gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen folgende Beiträge zu bezahlen):  Ab 1. März 2020 bis 30. Juni 2021: CHF 2'135.00 (davon CHF 1'577.00 Betreuungsunterhalt);  Ab 01.07.2021 bis zum 31.07.2022: CHF 2'193.00 (davon CHF 1'577.00 Betreuungsunterhalt);  Ab 01.08.2022 bis zum 10.05.2028: CHF 860.00 (unverändert)  Ab 11.05.2028 bis zum 31.07.2030: CHF 1'153.00 (davon CHF 78.00 Betreuungsunterhalt);  Ab 01.08.2030 bis zum 10.05.2034: CHF 1'075.00 (Barunterhalt);  Ab 11.05.2034 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes: CHF 1'225.00 (Barunterhalt; Art. 277 Abs. 2 ZGB). Eventualbegehren 3. In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 17.08.2021 des Bezirksgerichts Aarau (VZ.2021.11) aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. 3.2. Der Beklagte erstattete innert angesetzter Frist keine Berufungsantwort. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten (Kindsvater) zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Mit der Berufung verlangt die Berufungsklägerin (Kindsmutter) die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge. Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens waren B. (Kind), vertreten durch deren gesetzlichen Vertreterin A. (Kindsmutter), und C. (Kindsvater), wohingegen die Berufung durch die Kindsmutter im eigenen Namen erhoben wurde. Zu prüfen ist daher deren Berufungslegitimation. 1.2. Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist das Kind und gemäss Art. 279 ZGB ist es zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktiv- legitimiert, wobei der gesetzliche Vertreter für das Kind handelt, solange es noch nicht prozessfähig ist (Art. 304 ZGB). Darüber hinaus hat der Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die Befugnis, die Rechte des minderjährigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegen- heiten vor Gericht selber geltend zu machen, indem der Sorge- rechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als sog. Prozessstandschafter, -6- handelt (BGE 142 III 78 E. 3.2 S. 81). Diese parallele Prozessführungs- befugnis hat nicht zur Folge, dass auch parallele – d.h. verschiedene – Verfahren über denselben Unterhaltsanspruch möglich wären. Vielmehr erstreckt sich die Rechtshängigkeitssperre trotz fehlender formeller Parteiidentität auf beide Parteien und es entfaltet ein vom Kind (als materieller Rechtsträger) oder von der Mutter (als Prozessstandschafterin) erwirktes Urteil Rechtskraftwirkungen auch für die jeweils andere Partei. Eine gemeinsame Klageeinreichung ist möglich, aber nicht zwingend. Wird originär eine Einzelklage eingereicht, zum Beispiel jene des Kindes, kann alsbald auch noch die Mutter als Prozessstandschafterin auftreten. Die Einreichung einer separaten Zweitklage in einem separaten Verfahren ist aufgrund der Litispendenz ausgeschlossen. Eine Verfahrensbeteiligung ist ohne Durchführung eines separaten Sühnversuchs möglich – sei es durch streitgenössische Nebenintervention oder durch Parteibeitritt –, sodass im Ergebnis nachträglich dieselbe Situation entsteht, wie wenn von Anfang an gemeinsam geklagt worden wäre (zum Ganzen ZOGG SAMUEL, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, FamPra.ch 2019, 1 ff., S. 21 f.). 1.3. Folglich ist es zulässig, dass – wie vorliegend – die Unterhaltsklage durch das Kind, vertreten durch dessen Mutter als gesetzliche Vertreterin, eingereicht wird, das Rechtsmittel sodann aber durch die Kindsmutter, welche Inhaberin der elterlichen Sorge ist, als Prozessstandschafterin eingelegt wird. 2. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Betrag, der als Geldzahlung für den Unterhalt des Kindes bestimmt ist, setzt sich aus dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zusammen. Der Barunterhalt geht dem Betreuungsunterhalt vor (BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 489) Für die Bestimmung des Barunterhaltes des Kindes ist grundsätzlich die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen. Bei dieser Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven und hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Kindes, das nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums zu berechnen ist (siehe dazu die Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [KKS.2005.7; SchKG-Richtlinien]), -7- gehören der Grundbetrag, ein (von den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil, allfällige Fremdbetreuungskosten und die in den SchKG-Richtlinien vorgesehenen Zuschläge, namentlich Krankenkassenprämien, Schulkosten und besondere Gesundheitskosten. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, indem zunächst allseits die Steuern berücksichtigt werden und ferner ein Zuschlag für Versicherungen gewährt wird. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familien- rechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7 S. 279 f.). Der Betreuungsunterhalt entspricht dem Betrag, welcher einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinder- betreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann (BGE 144 III 377 E. 7.1.3 S. 385). In Kindersachen gelten die uneingeschränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime. Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven auch im Rechts- mittelverfahren uneingeschränkt eingeführt werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 352). 3. Barunterhalt 3.1. Einkommen Beklagter 3.1.1. Die Vorinstanz veranschlagte das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten wie folgt (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2):  vom 1. März 2020 bis 30. September 2020: Fr. 4'500.00  vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021: Fr. 3'000.00  ab 1. Juli 2021: Fr. 4'732.00 Mit der Berufung beanstandet die Berufungsklägerin die Höhe des Nettoeinkommens für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021. 3.1.2. Die Vorinstanz erwog, die Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass der Beklagte einst als Chauffeur tätig gewesen sei und ca. Fr. 4'500.00 netto verdient habe. Ihm sei dann der Führerausweis entzogen -8- worden. Nach Wiedererlangung des Führerausweises möchte er wieder als Lastwagenchauffeur arbeiten. Nach dem Führerausweisentzug habe er auf einem Bauernhof gearbeitet bis Ende Mai 2021. Jetzt arbeite er auf dem Bau. In der Zwischenzeit habe er ca. zwei Wochen nicht gearbeitet. Er habe in der kurzen Zeit, als er arbeitslos gewesen sei, nie Arbeitslosengelder bezogen. Er habe sich zwar angemeldet, aber nichts erhalten. Aus den vom Beklagten eingereichten Belegen ergebe sich, dass er vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 auf dem Bauernhof durchschnittlich Fr. 3'070.60 verdient habe. Für die Monate Oktober 2020 bis Juni 2021 werde ihm ein Einkommen von Fr. 3'000.00 angerechnet, dies auch im Anbetracht dessen, dass er ca. zwei Wochen keinen Job ausgeübt habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2). 3.1.3. Mit der Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, ob dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beklagte habe seit anfangs November 2019 gewusst, dass er den Führerschein verlieren werde, und hätte entsprechend umdisponieren können und müssen, um ein gleichwertiges Lohn- einkommen sicherzustellen. Dem Beklagten wäre es zumutbar gewesen, bspw. auf der Baustelle eine temporäre Anstellung anzunehmen und mindestens Fr. 4'500.00 netto zu verdienen. Auch zum Umstand, dass der Beklagte den Führerausweisentzug selber zu vertreten habe, habe sich die Vorinstanz nicht geäussert. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte während der gesamten Zeit zwischen Oktober 2020 und Ende Juni 2021 keine Arbeitslosengelder erhalten habe. Ferner sei nicht ersichtlich, warum dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 3'000.00 angerechnet werde, weil er zwei Monate nicht habe arbeiten können (zum Ganzen Berufung S. 8 f.). 3.1.4. 3.1.4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird die Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die richterliche Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken. Sie braucht sich nicht einlässlich mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, -9- dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft, was im Berufungsverfahren der Fall ist (Urteil des Bundes- gerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3). 3.1.4.2. Die Frage, ob vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann offengelassen werden, da das Obergericht im Berufungsverfahren sowohl Rechts- als auch Sachfragen in freier Kognition überprüfen kann, sodass der Heilung eines allfälligen Mangels im vorliegenden Berufungs- verfahren nichts entgegensteht. 3.1.5. 3.1.5.1. Von einem hypothetischen Einkommen darf ausgegangen werden, wenn eine entsprechende Einkommenssteigerung kumulativ möglich und zumut- bar ist (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (vgl. BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; BGE 128 III 4 E. 4a S. 5). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt grundsätzlich nicht in Frage, da es an einer realen Möglichkeit der rückwirkenden Einkommenssteigerung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.3; vgl. immerhin Urteil des Bundesgerichts 5A_720/2011 vom 8. März 2012 E. 6.1 zur willentlichen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch einen Unterhalts- ansprecher). Stattdessen schreibt die bundesgerichtliche Praxis für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 E. 2.2 S. 420 ff.), welche nach Praxis des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Die rückwirkende Anrechnung eines tatsächlich nicht erzielten, unter den gegebenen Umständen aber erzielbaren Einkommens ist zwar bei der unterhaltsberechtigten Partei nicht ausgeschlossen, wenn sie zumutbare Bemühungen um eine Erwerbs- tätigkeit unterlassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_848/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2 ff.). Bei der unterhaltsverpflichteten Partei, deren Existenzminimum zu wahren ist (vgl. BGE 135 III 66 E. 2 ff.), kommt die rückwirkende Anrechnung eines höheren als des tatsächlich erzielten - 10 - Einkommens hingegen nicht in Frage, sofern dessen rückwirkende Erzielung unmöglich ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_562/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.3). 3.1.5.2. Vorliegend wird weder seitens der Parteien behauptet noch aus den Akten ersichtlich, dass der Beklagte rückwirkend ein höheres Einkommen erzielen könnte. Dem Beklagten als Unterhaltsschuldner kann daher nicht rückwirkend ein höheres (hypothetisches) Einkommen angerechnet werden. Dabei ist unerheblich, ob der Beklagte – wie die Berufungsklägerin vorbringt – den Verlust des Führerscheins selber zu vertreten hat oder nicht. Ebenfalls unerheblich ist, ob der Beklagte anderweitige Be- werbungen vorgenommen hat. Entgegen der Berufungsklägerin ging die Vorinstanz sodann nicht davon aus, dass der Beklagte zwei Monate nicht habe arbeiten können (Berufung S. 9), sondern davon, dass er zwischen Oktober 2020 und Ende Juni 2021 während ca. zwei Wochen keinen Job ausgeübt habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.2.2). Dies stimmt überein mit den Aussagen des Beklagten anlässlich seiner Befragung vom 3. August 2021 (vgl. act. 32 f.). Auch die Feststellungen der Vorinstanz zur Höhe des Lohns des Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 auf dem Bauernhof sind zutreffend. Denn auf dem Lohnausweis für die Periode vom 1. Mai 2021 bis 31. Mai 2021 (Beilagen zur Verhandlung vom 3. August 2021) ist ein Nettolohn von Fr. 15'353.00 ausgewiesen, was auf fünf Monate verteilt einem durchschnittlichen Nettolohn von Fr. 3'070.60 (= Fr. 15'353.00 / 5 Monate) entspricht. Anlässlich der Befragung vom 3. August 2021 sagte der Beklagte sodann aus, auf dem Bau temporär, wenn es Arbeit habe, zu arbeiten, für einen Stundenlohn von Fr. 26.75 (act. 32). Ginge man von 21.75 Arbeitstagen à 8.4 Stunden aus, ergäbe dies einen Bruttolohn von gerundet Fr. 4'887.00. Da er aber in den Monaten Juni und Juli während ca. 2 Wochen nicht gearbeitet hat, ist es angebracht, davon bloss 75 % (1.5 Monate von 2 Monaten) zu berücksichtigen, was einem Bruttolohn von gerundet Fr. 3'665.00 entspricht. Unter Berücksichtigung der Sozialabzüge ist es damit an- gebracht, insgesamt für die Phase 2 von einem Nettolohn von Fr. 3'000.00 auszugehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist diesbezüglich folglich nicht zu beanstanden. Entgegen der Berufungsklägerin ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Arbeitslosengelder für die zwei Wochen der Untätigkeit des Beklagten berücksichtigt hat. Denn der Beklagte führte anlässlich der Befragung aus, keine Arbeitslosengelder bezogen zu haben. Er habe sich angemeldet, aber nichts erhalten. Ob bzw. wie viele "Sperrtage" es gebe, wisse er nicht (act. 33). Da der Beklagte keine Arbeitslosengelder erhielt, sind ihm solche auch nicht anzurechnen. - 11 - 3.2. Existenzminimum Beklagter 3.2.1. Die Vorinstanz bezifferte das Existenzminimum des Beklagten wie folgt (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2):  vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 mit Fr. 3'751.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Mietzins Fr. 1'000.00; Krankenkasse Fr. 409.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 202.00; Unterhalt Kind aus anderer Partnerschaft Fr. 860.00);  vom 1. Oktober 2020 bis 30. Juni 2021 mit Fr. 2'651.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Mietzins Fr. 0.00; Krankenkasse Fr. 409.00; auswärtige Verpflegung Fr. 182.00; Unterhalt Kind aus anderer Partnerschaft Fr. 860.00);  ab 1. Juli 2021 mit Fr. 3'051.00 (Grundbetrag Fr. 1'100.00; Mietzins Fr. 400.00; Krankenkasse Fr. 409.00; Arbeitswegkosten Fr. 80.00; auswärtige Verpflegung Fr. 202.00; Unterhalt Kind aus anderer Partnerschaft Fr. 860.00). Mit der Berufung beanstandet die Berufungsklägerin für sämtliche Phasen die Höhe des Grundbetrags sowie die Anrechnung des Unterhalts für ein Kind aus anderer Partnerschaft und für die Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 die Höhe der Wohnkosten sowie die Anrechnung von Auslagen für auswärtige Verpflegung. 3.2.2. Grundbetrag 3.2.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe in der Zeit zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2021 alleine gelebt, weshalb ihm in dieser Zeit ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen sei. Momentan lebe er gemäss eigener Aussage mit seiner ehemaligen Freundin in einer Wohnung als Wohngemeinschaft. Diese Aussagen seien als glaubwürdig einzustufen. Daher sei ihm ab Juli 2021 ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 anzurechnen (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2). 3.2.2.2. Mit der Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die blosse Behauptung des Beklagten als glaubwürdig einstufe. Die Berufungsklägerin wisse genau, dass der Beklagte seit längster Zeit in einem Konkubinat lebe. Dies sei auch in der Klage so dargetan worden. Der Beklagte habe auf eine Stellungnahme zur Klage verzichtet und damit die Ausführungen als richtig anerkannt. Es sei beim Beklagten bereits ab 1. März 2020 von einem Konkubinat und damit von einem Grundbetrag von Fr. 850.00 auszugehen (Berufung S. 10). Zudem sei es willkürlich, dass die Vorinstanz ab Juli 2021 von einem Konkubinat ausgehe, dem Beklagten aber dennoch einen Grundbetrag von Fr. 1'100.00 anrechne (Berufung S. 13). - 12 - 3.2.2.3. Gemäss Ziff. I SchKG-Richtlinien beträgt der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'200.00, für einen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen Fr. 1'100.00 und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende oder eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr. 1'700.00. 3.2.2.4. Die Berufungsklägerin verkennt, dass vorliegend die Untersuchungs- maxime gilt, d.h. das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. vorne E. 2). Ohne Einreichung einer Stellungnahme musste die Vorinstanz daher nicht auf eine Anerkennung der Ausführungen in der Klage schliessen. In der Klage führte die Klägerin lediglich an, "gemäss letztem Wissensstand der Kindesmutter" lebe der Beklagte bei seiner Partnerin in Q. in einem qualifizierten Konkubinat (act. 7). Belege reichte sie diesbezüglich keine ein. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde die Berufungsklägerin befragt, ob der Beklagte jetzt andere Kinder habe, mit jemandem zusammenwohne. Sie antwortete hierauf: "Das weiss ich jetzt nicht genau. Er hatte eine Partnerin mal" (act. 31). Der Beklagte sagte anlässlich der Befragung demgegenüber aus, während seiner Tätigkeit auf dem Bauernhof in einem Wohnwagen gewohnt zu haben (act. 32). Nun wohne er zusammen mit seiner Exfreundin in einer WG (act. 33) und wolle dort bleiben (act. 34). Während die Berufungsklägerin somit nicht genau wusste, wie die Partnerschaftssituation des Beklagten aussieht, sagte der Beklagte klar aus, zunächst in einem Wohnwagen bzw. nun mit seiner Exfreundin in einer WG zu wohnen, d.h. sich nicht in einem qualifizierten Konkubinat zu befinden. Anhaltspunkte, welche diese Aussage als nicht glaubwürdig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Entsprechend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Beklagte für die Zeit, als er auf dem Bauernhof gearbeitet hat, alleine gelebt hatte, weshalb ihm in dieser Zeit ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 anzurechnen ist, und momentan in einer Wohnung als Wohngemeinschaft lebt, weshalb ihm ab Juli 2021 ein Grundbetrag von Fr. 1'100.00 anzurechnen ist. Entgegen der Vorinstanz ist allerdings aufgrund der vorliegenden Ausführungen für die erste Phase, d.h. vom 1. März 2020 bis 30. September 2020, nicht von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00 auszugehen. Denn zu dieser Phase hat sich der Beklagte nicht geäussert. Da die Vorinstanz hierzu auch keinerlei Fragen gestellt hat, ist sie dem Untersuchungsgrundsatz nicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt im Rahmen ihrer neuen Entscheidung zu vervollständigen haben (vgl. unten E. 7). Bezüglich des Vorbringens hinsichtlich des rechtlichen Gehörs (Berufung S. 10 und 13) kann sodann auf das zuvor Gesagte (vorne E. 3.1.4.2) verwiesen werden. - 13 - 3.2.3. Wohnkosten 3.2.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe anlässlich der Verhandlung angegeben, dass er auf dem Bauernhof in einem Wohnwagen gelebt und dort keine Miete bezahlt habe. Jetzt zahle er seiner ehemaligen Freundin Fr. 400.00 monatlich für die Wohnung. Er bleibe auch dort wohnen mit ihr. Belege habe er dazu keine eingereicht. Daher werde ihm in der ersten Phase von März 2020 bis September 2020 eine marktübliche Miete von Fr. 1'000.00 angerechnet, in der Zeit von Oktober 2020 bis Juni 2021 keine Miete eingesetzt und ab 1. Juli 2021 einen Betrag von Fr. 400.00 angerechnet (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2). 3.2.3.2. Mit der Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, für die erste Phase habe der Beklagte keine Mietzinszahlungen nachgewiesen. Da er auch danach nie mehr als Fr. 400.00 für die Miete bezahlt habe, sei auch für die erste Phase von Fr. 400.00 auszugehen und nicht von einem rein hypothetischen marktüblichen Mietzins. Zudem habe der Beklagte in der fraglichen Zeit bei seiner Ex-Freundin in Q. gelebt und höchstens Fr. 400.00 an die Miete bezahlt (Berufung S. 10). 3.2.3.3. Betreffend den Mietzins ist der effektive Mietzins einzusetzen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen. Bei einer Wohngemeinschaft sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (vgl. Ziff. II/1 der SchKG-Richtlinien). 3.2.3.4. In der Klage stellte die Klägerin auf einen beklagtischen Mietzins von Fr. 850.00 ab (act. 9), führte aber hierzu aus, dass es sich um geschätzte Mietkosten handle und sie die Edition von Belegen zu den Kosten beantrage (act. 8). Trotz Verfügung des Gerichtspräsidiums Aarau vom 7. Juli 2021, wonach der Beklagte Belege für Wohnkosten einzureichen habe (act. 25), unterliess er eine entsprechende Einreichung (vgl. act. 32). Anlässlich der Befragung führte der Beklagte aus, bei der Tätigkeit beim Bauern in einem Wohnwagen gewohnt zu haben und keine Miete bezahlt zu haben (act. 32) und jetzt Fr. 400.00 für die Wohnung zu bezahlen (act. 33). Angaben für die erste Phase finden sich keine; es wurden auch keine konkreten Nachfragen seitens des Gerichts gestellt. Die Klägerin stellte aufgrund der beklagtischen Ausführungen daher schliesslich auf beklagti- sche Mietkosten von Fr. 400.00 ab (act. 35). Mit der Berufungsklägerin ist daher für die erste Phase aufgrund der vorliegenden Fakten höchstens von Mietkosten von Fr. 400.00 auszugehen. Für die Annahme höherer hypo- thetischer, "marktüblicher" Mietkosten besteht kein Raum. Die Vorinstanz - 14 - wird den Sachverhalt im Rahmen ihrer neuen Entscheidung zu vervoll- ständigen haben (vgl. unten E. 7). 3.2.4. Auswärtige Verpflegung Beklagter 3.2.4.1. Die Vorinstanz erwog, zum Bedarf von Erwachsenen bei Erwerbstätigkeit gehöre allenfalls ein Betrag für auswärtige Verpflegung dazu. Dadurch, dass sich die Verhältnisse beim Beklagten immer wieder änderten, sei es hier angebracht, einen hypothetischen Betrag für die auswärtige Verpflegung von praxisgemäss Fr. 202.00 anzurechnen. In der Zeit, als er im Wohnwagen gelebt habe, werde eine gewisse Reduktion beim Betrag für die auswärtige Verpflegung vorgenommen auf Fr. 182.00 (ange- fochtener Entscheid E. 4.3.3.2). 3.2.4.2. Mit der Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, dem Kindsvater sei für die Zeit, als er im Wohnwagen gelebt habe, keine auswärtige Verpflegung anzurechnen (Berufung S. 12). Der Kindsvater habe in dieser Zeit auf einem Bauernhof gearbeitet und habe sich bei der Bauernfamilie ernähren können (Berufung S. 12 f.). Der Lohn sei derart tief gewesen, weil keine weiteren Auslagen hinzugekommen seien (Berufung S. 13). 3.2.4.3. Gemäss Ziff. II/4/b der SchKG-Richtlinien können bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit zum Existenzminimum hinzugerechnet werden. Einen Notbedarfszuschlag für auswärtige Verpflegung gibt es nur für Mehr- auslagen, die über diejenigen Essenskosten, die im Grundbetrag enthalten sind, hinausgehen. 3.2.4.4. Anlässlich der Befragung sagte der Beklagte aus, in der fraglichen Zeit in einem Wohnwagen gelebt zu haben und keine Miete bezahlt zu haben. Das Essen habe er selber bezahlen müssen, wobei er meistens im Wohnwagen gegessen habe (act. 32). Seine Ausführung, sein Essen selber bezahlt haben zu müssen, erscheint glaubwürdig. Denn hätte er einen möglichst hohen Bedarf seinerseits behaupten wollen, so hätte er wohl nicht eingeräumt, keine Miete bezahlt zu haben. Entgegen der Berufungs- klägerin ist somit nicht davon auszugehen, dass sich der Beklagte bei der Bauernfamilie ernähren konnte. Entgegen der Vorinstanz ist allerdings auch nicht eine Pauschale für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 182.00 angebracht, hat er doch ausgeführt, "meistens" im Wohnwagen gegessen zu haben, sodass "meistens" eben gerade nicht Mehrauslagen, die über diejenigen Essenskosten, die im Grundbetrag enthalten sind, hinausgehen, angefallen sind. Von einem entsprechenden Zuschlag ist daher abzusehen. - 15 - 3.2.5. Unterhalt Kind aus anderer Partnerschaft 3.2.5.1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe in der Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass er aus einer anderen Partnerschaft noch ein weiteres Kind habe, für welches er Unterhalt bezahle. Eigentlich wäre der Unterhalts- beitrag nicht im Existenzminimum aufzuführen, werde der Einfachheit halber aber dennoch gemacht (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2). Bei einer Einsetzung des Unterhaltsbeitrages des weiteren Kindes im Existenz- minimum des Beklagten sei die finanzielle Gleichbehandlung zwischen den Geschwistern gewährleistet, indem der Klägerin die Hälfte des Über- schusses des Beklagten angerechnet werde (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.2 und E. 4.3.5.2.2 f.). 3.2.5.2. Die Berufungsklägerin bringt vor, es sei willkürlich, dem Beklagten Unterhaltszahlungen für ein weiteres Kind anzurechnen ohne Belege für die Existenz dieses Kindes oder die Unterhaltspflicht gegenüber diesem angeblichen Kind. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Auf der Grundlage blosser Spekulationen könne kein Unterhalts- urteil ergehen. Der Beklagte habe auf eine Stellungnahme zur Klage verzichtet. Entsprechend seien keine weiteren Unterhaltszahlungen anzunehmen (Berufung S. 11). Der Überschuss sei jeweils zu 25 % der Klägerin und zu 75 % dem Beklagten anzurechnen (vgl. Berufung S. 12- 20). 3.2.5.3. Bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen in Patchworksituationen ist zunächst das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils zu berechnen (MAIER PHILIPP, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhalts- beiträgen, in: FamPra.ch 2020, 314 ff., S. 373). Dabei gehören Unterhalts- zahlungen für ein Kind nicht zum Existenzminimum des unterhalts- pflichtigen Elternteils (vgl. vorne E. 2; siehe auch BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Anschliessend ist der das Existenzminimum übersteigende Einkommens- teil unter allen unterhaltsberechtigten Kindern nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (sog. relatives Gleichbehandlungsgebot). Gegebenenfalls muss der unterhaltspflichtige Elternteil zu diesem Zweck auch auf Ab- änderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzen (siehe BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Aus den vorhandenen Mitteln ist grundsätzlich zuerst der Barunterhalt der Kinder, sodann der Betreuungsunterhalt für die Kinder, ein allfälliger Überschussanteil und am Schluss ein allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu bezahlen. Werden in mehreren Haushalten mehrere Kinder des gleichen Elternteils nach unterschiedlichen Konzepten betreut (Selbst- und/oder Fremdbetreuung) und liegt ein Mankofall vor, dürfen die Fremdbetreuungskosten nicht zum Barbedarf des Kindes gerechnet werden, sondern sind rechnerisch wie Betreuungsunterhalt zu - 16 - behandeln (zum Ganzen MAIER PHILIPP, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020, 314 ff., S. 373). Der unterhaltspflichtige Elternteil darf auch in einer Patchworksituation nur die Sicherung des Existenzminimums für seine eigene Person beanspruchen, nicht aber für seine zweite Familie. Es dürfen weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder noch allfällige Unterhaltsbeiträge einbezogen werden. Reichen die vorhandenen Mittel nicht zur Deckung des Bedarfs aller Kinder aus, erfolgt die Verteilung des Mankos auf alle Kinder, und die Folgen müssen damit von allen betroffenen Familien mitgetragen werden. Vor der Verteilung eines Mankos ist jedoch zu prüfen, ob und in welchem Umfang die jeweiligen anderen Elternteile der betreffenden Kinder in Bezug auf ihre eigenen Kinder leistungsfähig sind. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, ob und inwiefern sie in Bezug auf aus anderen Verbindungen stammenden Kindern beistandspflichtig sind (zum Ganzen MAIER, a.a.O., S. 375 f.). 3.2.5.4. Aufgrund der Geltung der Untersuchungsmaxime (vgl. vorne E. 2) musste die Vorinstanz wegen des Unterlassens der Einreichung einer Klage- antwort nicht davon ausgehen, es bestünden keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Anlässlich der Befragung führte nicht nur der Beklagte aus, über ein weiteres Kind zu verfügen, sondern auch die Berufungsklägerin bestätigte, von diesem Kind zu wissen (vgl. act. 35). Entsprechend war die Vorinstanz gehalten, dieses weitere Kind bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen und namentlich das Gleich- behandlungsgebot zu gewährleisten. Allerdings wird entgegen den vor- instanzlichen Ausführungen mit der Berücksichtigung der Unterhalts- zahlungen dieses Kindes im Existenzminimum des Beklagten und einer Erhöhung des Überschussanteils der Klägerin das Gleichbehandlungs- gebot nicht gewährleistet, da – gemäss den vorinstanzlichen Be- rechnungen – in den ersten zwei Phasen gar kein Überschuss, sondern ein Manko vorliegt. Werden in einem Mankofall die Unterhaltszahlungen dieses Kindes aus einer anderen Partnerschaft im Existenzminimum des Beklagten berücksichtigt, führt dies dazu, das diesem Kind weiterhin der ganze Unterhaltsbeitrag angerechnet wird und das Manko alleine von der Klägerin zu tragen ist anstatt dass das Manko auf beide Kinder verteilt werden kann. Soweit der fragliche Entscheid des Bezirksgerichts Muri (vgl. act. 35) zu hohe Beiträge festsetzt, kann bzw. muss der Beklagte zu diesem Zweck auf Abänderung klagen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Es ist folglich eine Festsetzung des Unterhalts gemäss obenstehenden Aus- führungen (vorne E. 3.2.5.3) vorzunehmen. Hierzu fehlen allerdings entsprechende Angaben zu diesem weiteren Kind des Beklagten. Die Vorinstanz hat weder entsprechende Fragen an den Beklagten gestellt, noch etwa den fraglichen Entscheid des Bezirksgerichts Muri (vgl. act. 35) beigezogen. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt im Rahmen ihrer neuen Entscheidung zu vervollständigen haben (vgl. unten E. 7). - 17 - 3.2.6. Steuern Die Vorinstanz berücksichtigte jeweils in sämtlichen Phasen keinerlei Steuern. Die Berufungsklägerin legt ihrer Unterhaltsberechnung gemäss Berufungsschrift sowohl dem Kindsvater als auch der Kindsmutter in sämtlichen Phasen jeweils einen Steuerbetrag von Fr. 100.00 zugrunde (vgl. Berufung S. 11-20). Richtigerweise ist, soweit es die finanziellen Mittel zulassen, der Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, indem zunächst allseits die Steuern berücksichtigt werden (vgl. vorne E. 2). Hierbei gilt es namentlich zu beachten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im Barbedarf des Kindes ein Steueranteil zu berücksichtigen ist: Die dem unterhaltsempfangenden Elternteil anfallenden Steuern sind proportional nach den Einkünften (inkl. Unterhaltsbeiträgen) des Elternteils und des minderjährigen Kindes aufzuteilen. Als Einkünfte des Kindes sind dabei namentlich der Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialver- sicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen sowie Erträge aus Kindesvermögen zu berücksichtigen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes und der Betreuungs- unterhaltsbeitrag. Letzterer ist für die Aufteilung der Steuerbelastung dem unterhaltsempfangenden Elternteil zuzurechnen (zum Ganzen BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5 S. 463). Im Rahmen ihrer neuen Entscheidung wird die Vorinstanz auch die Steuern – soweit es die finanziellen Mittel zulassen, mithin kein Mankofall vorliegt – festzustellen und zu berücksichtigen haben (vgl. unten E. 7). 3.3. Einkommen B. Die Vorinstanz rechnete B. Kinderzulagen von Fr. 200.00 an (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.2.1), was im Berufungsverfahren unbestritten blieb. 3.4. Barbedarf B. 3.4.1. Den Barbedarf von B. für die Zeit vom 1. März 2020 bis 10. Mai 2028 bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 650.00 (Grundbetrag Fr. 400.00 + Wohn- kostenanteil Fr. 250.00) und ab 11. Mai 2028 mit Fr. 850.00 (Grundbetrag Fr. 600.00 + Wohnkostenanteil Fr. 250.00). Mit der Berufung beanstandet die Berufungsklägerin die Nicht- berücksichtigung von Krankenkassenprämien für die Zeit ab 11. Mai 2034. 3.4.2. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, aus den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass B. über den gesamten Betrag Prämienverbilligung erhalte. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse sei davon auszugehen, - 18 - dass die Prämienverbilligung bis auf weiteres im gleichen Umfang zu- gesprochen werde, weshalb die Krankenkassenprämie bei der Klägerin nicht berücksichtigt werde (angefochtener Entscheid E. 4.3.3.1). 3.4.3. Die Berufungsklägerin bringt vor, in der letzten Phase, ab 11. Mai 2034, werde sie einen genügenden Überschuss haben, um die Krankenkasse selber bezahlen zu müssen. Auch B. werde Krankenkassenbeiträge leisten müssen. Bei der Berufungsklägerin seien Krankenkassenprämien von Fr. 400.00 zu veranschlagen und bei B. solche von Fr. 100.00 (Berufung S. 19). 3.4.4. Vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum abzuziehen sind allfällige Prämienverbilligungen (vgl. SchKG-Richtlinien Ziff. IV.3). Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die Richtprämie einen prozentualen Anteil des massgebenden Einkommens übersteigt, wobei bei Mehr- personenhaushalten die Richtprämien der einzelnen Haushaltsmitglieder zusammengezählt werden (§ 6 Abs. 1 des aargauischen Gesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung ["KVGG"]). Das mass- gebende Einkommen besteht aus dem bereinigten steuerbaren Ein- kommen, zuzüglich einem Fünftel des steuerbaren Vermögens des massgebenden Steuerjahres, abzüglich eines Einkommensabzugs (§ 6 Abs. 2 KVGG). Im Konkubinat lebende Paare sind Ehepaaren gleichgestellt (§ 9 Abs. 2 KVGG). Vorliegend liegen keine Angaben zum Einkommen des Konkubinats- partners der Berufungsklägerin vor, weshalb im Rahmen der vorliegenden Prüfung der Anspruchsberechtigung der Einfachheit halber von der Situation einer Alleinstehenden mit einem Kind ausgegangen wird, zumal die Richtprämien, der Einkommensabzug und der Einkommenssatz für das Jahr 2034 ohnehin noch unbekannt sind. Derzeit betragen die Richtprämien für Erwachsene Fr. 4'830.00 und für Kinder Fr. 1'110.00, der Einkommensabzug für Alleinstehende mit Kindern Fr. 12'000.00 und pro Kind Fr. 2'000.00 und der Einkommenssatz beträgt 17% (Anhang 1 der Verordnung zum KVGG ["V KVGG"]). Die Einkommensobergrenze (bereinigtes steuerbares Einkommen) für einen Anspruch auf Prämienverbilligung für alleinstehende Erwachsene liegt damit derzeit bei Fr. 30'541.00. Die Prämienverbilligung wird aufgrund der rechtskräftigen Steuer- veranlagung des massgebenden Steuerjahres festgesetzt. Das massgebende Steuerjahr ist dasjenige Jahr, das drei Jahre vor dem Anspruchsjahr begonnen hat (§ 7 Abs. 1 KVGG). Der Antrag auf Ausrichtung der Prämienverbilligung muss jeweils bis spätestens - 19 - 31. Dezember im Vorjahr des Anspruchsjahres gestellt werden, andernfalls der Anspruch auf Prämienverbilligung für das betreffende Anspruchsjahr verwirkt ist (§10 Abs. 4 KVGG). Vorbehalten bleibt das ausserordentliche Verfahren bei wesentlicher Verschlechterung oder Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Veränderung der persönlichen Verhältnisse oder Neuanmeldungen von Personen, die über keine rechtskräftige Steuerveranlagung im Kanton Aargau verfügen (§ 11 Abs. 1 KVGG). Diesfalls wird ein Anspruch auf Prämienverbilligung auf der Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse berechnet, der ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Veränderung gilt (§ 12 KVGG). 3.4.5. Ab 11. Mai 2034 wird bei der Berufungsklägerin von einem monatlichen hypothetischen Nettoeinkommen von Fr. 3'200.00 als Küchenhilfe in einem 100 %-Pensum ausgegangen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.3). Betreuungsunterhalt steht der Klägerin in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen nicht zu (vgl. Berufung S. 19 f.), dafür allerdings ein Barunterhalt gemäss Berufung von Fr. 1'225.00 bzw. gemäss Vorinstanz von Fr. 820.00. Die tatsächliche Höhe des Barunterhalts wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer neuen Entscheidung neu zu berechnen haben. Für die vorliegende Prüfung, ob Krankenkassenprämien zu berück- sichtigen sind, wird vom seitens der Berufungsklägerin geltend gemachten Barunterhalt von Fr. 1'225.00 und von keinem Unterhalt für die dannzumal volljährigen anderen Söhne ausgegangen. Diesfalls beträgt das hypothetische Nettoeinkommen der Berufungsklägerin Fr. 53'100.00 (12 x 3'200.00 + 12 x 1'225.00) Sodann wird von folgenden hypothetischen (auf ein Jahr aufgerechneten) bereinigten einkommensteuerrechtlichen Abzügen ausgegangen:  Fahrkosten: Fr. 100.00 x 12 = Fr. 1'200.00;  Auswärtige Verpflegung: Fr. 3'200.00;  Pauschalabzug zur Abgeltung der allgemeinen Berufskosten: Fr. 2'000.00;  Pauschalabzug für Versicherungsprämien: Fr. 2'000.00. Entsprechend wird von einem massgebenden Einkommen von Fr. 30'700.00 ausgegangen (Fr. 53'100.00 – hypothetische bereinigte einkommensteuerrechtliche Abzüge [1'200.00 + Fr. 3'200.00 + Fr. 2'000.00 + Fr. 2'000.00] – Einkommensabzug von Fr. 14'000.00). Die Richtprämien von Fr. 5'930.00 (Fr. 4'830.00 + Fr. 1'100.00) entsprechen rund 19.5 % von Fr. 30'700.00 und damit mehr als 17 %, sodass von einem Anspruch auf Prämienverbilligung auszugehen ist. Das Vorbringen der Berufungsklägerin geht folglich fehl. - 20 - 3.5. Überschussverteilung 3.5.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin für die ersten zwei Phasen mangels Überschuss keinen Überschussanteil an (angefochtener Entscheid E. 4.3.5.2 f.). Für die Phase ab dem 1. Juli 2021 rechnete sie der Klägerin vom Überschuss von Fr. 739.00 einen Überschussanteil von Fr. 123.00 an (angefochtener Entscheid E. 4.3.5.2.2), in der Phase ab 1. August 2022 vom Überschuss von Fr. 1'231.00 einen Überschussanteil von Fr. 410.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.5.2.3) und in der Phase ab 11. Mai 2028 vom Überschuss von Fr. 1'031.00 einen Überschussanteil von Fr. 170.00 (angefochtener Entscheid E. 4.3.5.2.4). Sie erwog diesbezüglich, eigentlich wäre der Überschuss zu 66.7 % auf den Beklagten und zu 33.3 % auf die Klägerin aufzuteilen, doch rechtfertige sich hier – da die Unterhaltsbeiträge des anderen Kindes des Beklagten in dessen Existenzminimum berücksichtigt wurden – eine Anrechnung der Hälfte dieses Betrages aufgrund der Gleichbehandlung der Klägerin und des anderen Kindes des Beklagten (angefochtener Entscheid E. 4.3.5.2.2; siehe dazu bereits vorne E.3.2.5). 3.5.2. Mit der Berufung rügt die Berufungsklägerin die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für ein weiteres Kind und verlangt die Anrechnung eines Überschussanteils von 25 % an die Klägerin (vgl. vorne E. 3.2.5.1). 3.5.3. Ein verbleibender Überschuss wird nach der konkreten Situation er- messensweise für die Erweiterung des Barbedarfs des bzw. der Kinder verwendet (vorne E. 2). Als Regel drängt sich eine Verteilung nach "grossen und kleinen Köpfen" auf, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, "überobligatorische Arbeits- anstrengungen", spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285). Der Barbedarf des bzw. der Kinder darf dabei um bis zu 50 % des Grundbarbedarfs (ohne Fremd- betreuungsanteil) erhöht werden (vgl. das von der obergerichtlichen Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz am 1. Mai 2017 erlassene Kreisschreiben XKS.2017.2 «Empfehlungen für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder» Ziffer 2.3.1 S. 5). 3.5.4. Da vorliegend die Unterhaltszahlungen des weiteren Kindes des Beklagten nicht in dessen Existenzminimum zu berücksichtigen sind (vgl. vorne E. 3.2.5), ist entgegen der vorinstanzlichen Vorgehensweise (vgl. vorne E. 3.2.5.1) eine hälftige Anrechnung des Überschusses an die Klägerin nicht angebracht. Stattdessen ist ermessensweise für die Zeit, in der der Beklagte auch einem weiteren Kind Unterhaltsbeiträge zu entrichten hat, von einem Überschussanteil für die Klägerin von 25 % auszugehen, im - 21 - Übrigen von einem Überschussanteil für die Klägerin von 33.3 % – freilich jeweils unter Beachtung der Plafonierung bei 50 % des Grundbarbedarfs. Die Vorinstanz wird im Rahmen ihrer neuen Entscheidung entsprechende Überschussanteile zu berücksichtigen haben. 3.5.5. Da die Vorinstanz den Unterhalt ohnehin neu festzusetzen hat, ist auf die weitere Beanstandung der Berufungsklägerin, wonach die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag in der Phase 5 von Fr. 860.00 auf Fr. 820.00 "willkürlich" reduziere (Berufung S. 16), indem sie der Klägerin einen tieferen Überschussanteil anrechnete (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3.5.2.3 f.), nicht weiter einzugehen. 4. Betreuungsunterhalt 4.1. Die Vorinstanz veranschlagte das (hypothetische) Einkommen der Berufungsklägerin für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2022 mit Fr. 0.00 und deren Bedarf mit Fr. 1'477.00 (Grundbetrag Fr. 850.00; Mietzins abzgl. Wohnkostenanteil Klägerin Fr. 595.00; Krankheitskosten Fr. 32.00). Den vom Beklagten zu leistenden Betreuungsunterhalt bezifferte sie mit Fr. 492.00, da die Kindsmutter noch zwei weitere Kinder aus einer anderen Beziehung habe und sich eine Aufteilung nach Köpfen rechtfertige. Für die Zeit ab dem 1. August 2022 verneinte die Vorinstanz einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, da die Kindsmutter für die Phase vom 1. August 2022 bis zum 10. Mai 2028 ihren Bedarf von Fr. 1'628.00 (Grundbetrag Fr. 850.00; Mietzins abzgl. Wohnkostenanteil Klägerin Fr. 595.00; Krankheitskosten Fr. 32.00; auswärtige Verpflegung Fr. 101.00; Arbeitswegkosten Fr. 50.00) mit ihrem hypothetischen Einkommen von Fr. 1'628.00 bzw. ab 11. Mai 2028 ihren etwas erhöhten Bedarf (vom 1. August 2030 bis 10. Mai 2034 Fr. 1'718.60 [Grundbetrag Fr. 850.00; Mietzins abzgl. Wohnkostenanteil Klägerin Fr. 595.00; Krankheitskosten Fr. 32.00; auswärtige Verpflegung Fr. 161.60; Arbeitswegkosten Fr. 80.00] und ab 11. Mai 2034 Fr. 1'779.00 [Grundbetrag Fr. 850.00; Mietzins abzgl. Wohnkostenanteil Klägerin Fr. 595.00; Krankheitskosten Fr. 32.00; auswärtige Verpflegung Fr. 202.00; Arbeitswegkosten Fr. 100.00]) mit der Aufstockung ihres Pensums und dem dadurch erhöhten Einkommen problemlos decken könne (angefochtener Entscheid E. 4.4.5). 4.2. Krankenkassenprämien Berufungsklägerin 4.2.1. Die Berufungsklägerin rügt die Nichtanrechnung von Krankenkassen- prämien ihrerseits in der letzten Phase, d.h. ab 11. Mai 2034. In dieser Phase werde sie einen genügenden Überschuss haben, um die Kranken- kasse selber bezahlen zu müssen. Bei ihr seien daher Krankenkassen- prämien von Fr. 400.00 zu veranschlagen (Berufung S. 19). - 22 - 4.2.2. Es kann hierzu auf das oben zum Barunterhalt Gesagte verwiesen werden, wonach entgegen den Ausführungen in der Berufung durchaus von einer Prämienverbilligung auszugehen ist (vorne E. 3.4.5). Im Übrigen ist ohnehin unbestritten, dass in dieser Phase kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist, da die Berufungsklägerin ihren Bedarf selber decken kann (vgl. Berufung S. 19 f.), sodass hierauf auch mangels Relevanz nicht weiter einzugehen ist. 4.3. Steuern Berufungsklägerin Auch bezüglich der Steuern kann auf das zum Barunterhalt oben Gesagte verwiesen werden, welches auch für die Festsetzung des Betreuungs- unterhalts gilt (vgl. oben E. 3.2.6). Im Rahmen ihrer neuen Entscheidung wird die Vorinstanz bezüglich des Betreuungsunterhalts die Steuern – soweit es die finanziellen Mittel zulassen, mithin kein Mankofall seitens des Beklagten vorliegt – festzustellen und zu berücksichtigen haben. 4.4. Aufteilung des Betreuungsunterhalts 4.4.1. Mit der Berufung rügt die Berufungsklägerin sodann die Aufteilung des Betreuungsunterhalts nach Köpfen. 4.4.2. Die Vorinstanz erwog, die Kindsmutter habe zwei weitere Kinder aus einer anderen Beziehung. G. sei am […] geboren worden, H. am […]. Für beide Kinder erhalte die Kindsmutter Unterhaltszahlungen von je Fr. 600.00 und Fr. 200.00 Kinderzulagen. Weiter werde G. mit einer Hilfslosen- entschädigung von Fr. 1'224.50 unterstützt. Diese zwei Kinder würden im Bedarf der Kindsmutter nicht berücksichtigt, da der Barunterhalt der zwei Kinder durch die Unterhaltsbeiträge gedeckt sei; daher sei auch kein Wohnkostenanteil von diesen zwei Kindern berücksichtigt worden (an- gefochtener Entscheid E. 4.4.4). Da die Berufungsklägerin noch zwei weitere Kinder aus einer anderen Beziehung habe, könne nicht der ganze Betreuungsunterhalt auf die Klägerin fallen. Der Betreuungsunterhalt sei auf die einzelnen Kinder aufzuteilen. Obwohl B. das jüngste Kind sei, sei ihr nicht ein höherer Betreuungsunterhalt als den anderen zwei Kindern zuzusprechen, weil G. zusätzlich eine Hilfslosenentschädigung erhalte und einen höheren Betreuungsaufwand habe. Diese Hilfslosenentschädigung sei an den Betreuungsunterhalt der beiden Kinder G. und H. anzurechnen, da damit zumindest teilweise die vom Kind benötigte und vom betreuenden Elternteil erbrachte Betreuung finanziell abgegolten werde. Es wäre stossend hier eine andere Verteilung als nach Köpfen vorzunehmen (an- gefochtener Entscheid E. 4.4.5). - 23 - 4.4.3. Mit der Berufung bringt die Berufungsklägerin vor, die Hilflosen- entschädigung decke den Betreuungsaufwand ab, welcher durch G. entstehe, und habe nichts zu tun mit H. und B. (Berufung S. 21). Die Hilflosenentschädigung sei auch nicht als Einkommen der Mutter zu berücksichtigen (Berufung S. 22). Bei mehreren Kindern dürfe die Aufteilung des Betreuungsunterhalts sodann nicht einfach "nach Köpfen" erfolgen, weil der Betreuungsbedarf mit zunehmenden Alter abnehme. Jedes Mal, wenn eines der Kinder eine neue "Stufe" des Betreuungs- bedarfs erreiche, müsse der insgesamt noch erforderliche Betreuungs- unterhalt neu verteilt werden (Berufung S. 23). Die Berufungsklägerin müsse einzig wegen der Betreuung von B. ganzzeitig zuhause bleiben, wohingegen die beiden älteren Kinder bereits eingeschult seien und kaum noch Betreuungsaufwand generierten. Der Beklagte müsse für den gesamten Betreuungsunterhalt aufkommen, zumal der Vater von H. und G. – wie aus Klagebeilage 3 (Sozialhilfebudget Q.) hervorgehe – gar keinen Betreuungsunterhalt bezahle. B. dürfe nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie keine älteren Geschwister hätte (Berufung S. 24). 4.4.4. 4.4.4.1. Mit dem Betreuungsunterhalt werden die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeits- erwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Obwohl er formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, soll er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (BGE 144 III 481 E. 4.3 S. 487). Der Betreuungsunterhalt ist nicht als Entschädigung für die dem Kind gewidmete Zeit konzipiert, sondern gleicht den Einkommensverlust zufolge Kinderbetreuung aus (Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3). Er entspricht dem Betrag, welcher einem be- treuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann (BGE 144 III 377 E. 7.1.3). Grundsätzlich muss der Betreuungsunterhalt dort, wo mehrere Kinder berechtigt sind, vorab als Globalbetrag festgelegt und dann auf die einzelnen Berechtigten verteilt werden (SPYCHER ANNETTE, Betreuungs- unterhalt, in: FamPra.ch 2017, 198 ff., S. 221). Dabei ist zu beachten, dass die Betreuungsintensität des Kindes gewöhnlich mit fortschreitendem Alter abnimmt und deshalb bei Geschwistern der Betreuungsunterhalt je nach Alter höher oder tiefer ausfallen muss. Um komplizierte und umständliche Berechnungen mit zahlreichen Phasen zu vermeiden, kann es allerdings bei mehreren Geschwistern, welche im gleichen Haushalt leben und die - 24 - gleichen Eltern haben, sachgerecht sein, den gesamten Betreuungs- unterhalt jeweils dem jüngsten Kind anzurechnen (so etwa die Zürcher Praxis, sofern nicht für das jüngste Kind Unterhaltsbeiträge von über Fr. 948.00 geschuldet sind und ein Mankofall vorliegt; vgl. zum Ganzen MAIER, a.a.O., S. 370, mit weiteren Hinweisen). Haben mehrere Elternteile mehrere Kinder in verschiedenen Schulstufen und werden diese Kinder selbst betreut, so kann der Betreuungsunterhalt pro Kind maximal demjenigen Betrag entsprechen, welcher unter Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens des hauptbetreuenden Elternteils für dieses Kind maximal zugesprochen werden könnte. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Elternteile ist der Betreuungs- unterhalt – innerhalb der vorher umschriebenen Schranken – den finanziellen Verhältnissen entsprechend anzupassen (zum Ganzen MAIER, a.a.O., S. 374). 4.4.4.2. Die Hilflosenentschädigung dient der Finanzierung der Hilfe Dritter für alltägliche Lebensverrichtungen oder der persönlichen Überwachung, derer das Kind wegen einer Beeinträchtigung seiner Gesundheit bedarf. Soweit die Hilfe oder Überwachung von den Eltern übernommen wird, sind sie als Betreuung des Kindes durch die Eltern zu qualifizieren und werden folglich insoweit mit der Hilflosenentschädigung auch Kosten finanziert, die ansonsten mit dem Betreuungsunterhalt zu decken wären. Folglich ist die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum alten Kindesunterhaltsrecht ist die Hilflosenentschädigung des Kindes bei der Berechnung des Kindesunterhalts zwar nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.1.2.2). Da es im Zeitpunkt dieser Urteile allerdings noch keinen Betreuungsunterhalt gegeben hat und der Naturalunterhalt nicht berechnet wird, kann gemäss dieser Praxis mit dem «Kindesunterhalt» nur der Barunterhalt gemeint sein. Damit steht diese Praxis des Bundes- gerichts der Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung bei der Be- rechnung des Betreuungsunterhalts nicht entgegen. Für den Fall, dass die mit der Hilflosenentschädigung finanzierte Hilfe von der Mutter erbracht wird, ist die Hilflosenentschädigung (des Kindes) der Mutter als Einkommen anzurechnen mit der Begründung, dass mit dieser eine Arbeitsleistung der Mutter abgedeckt wird bzw. zur Finanzierung der Hilfe der Mutter zu verwenden ist ihr steht damit wirtschaftlich zusteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2017 [ZB.2017.10] E. 6.4.3 m.w.H.; im Ergebnis gl.M. auch Urteil Kantonsgericht St. Gallen vom 19. Dezember 2017 [FO.2015.30/FO.2016.1], was im Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2018 vom 29. August 2018 in E. 2.2.1 ff. unbeanstandet blieb). - 25 - 4.4.5. Da der Betreuungsunterhalt dem Betrag entspricht, welcher einem betreuenden Elternteil fehlt, um seinen eigenen Bedarf zu decken, soweit das Manko denn überhaupt darauf zurückzuführen ist, dass er aufgrund der Kinderbetreuung seine Erwerbstätigkeit nicht voll ausschöpfen kann, ist es vorliegend sachgerecht, im Rahmen der Berechnung des Betreuungs- unterhalts die Hilflosenentschädigung als Einkommen der Berufungs- klägerin anzurechnen, wird doch die Hilfe, die G. für alltägliche Lebens- verrichtungen benötigt und mit der Hilflosenentschädigung finanziert wird (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.1.2.2), durch die Berufungsklägerin erbracht (vgl. act. 31). Die Hilflosenentschädigung von monatlich Fr. 1'224.50 (Klage- beilage 3) ist ihr somit als Einkommen anzurechnen. Die Vorinstanz wird dies im Rahmen ihres neuen Entscheids zu berücksichtigen haben. Soweit trotz Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung als Einkommen der Berufungsklägerin ein Manko ihrerseits besteht, hat die Vorinstanz den Betreuungsunterhalt neu festzusetzen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass der Vater von H. und G. offenbar keinen Betreuungsunterhalt bezahlt (Berufung S. 24), mithin wohl nicht entsprechend leistungsfähig ist. Soweit der Beklagte entsprechend leistungsfähig ist, kann der gesamte Betreuungsunterhalt, der unter Berücksichtigung des (hypothetischen) Einkommens der Berufungsklägerin für B. maximal zugesprochen werden kann, dem Beklagten auferlegt werden (vgl. vorne E. 4.4.4.1). Die weitere Frage, ob vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. die mehrfachen Rügen in der Berufung S. 21-25), kann sodann offengelassen werden, da das Obergericht im Berufungsverfahren sowohl Rechts- als auch Sachfragen in freier Kognition überprüfen kann, sodass der Heilung eines allfälligen Mangels nichts entgegensteht (vgl. vorne E. 3.1.4). 5. Dauer der Unterhaltsverpflichtung 5.1. Strittig ist sodann die Dauer der Unterhaltsverpflichtung. 5.2. Die Vorinstanz erwog, die Phase ab 11. Mai 2028 habe grundsätzlich bis zur Volljährigkeit zu dauern (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Vorbehalten blieben Art. 276 Abs. 3 ZGB (vorzeitiger Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit) sowie Art. 277 Abs. 2 ZGB (Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung; angefochtener Entscheid E. 4.3.4.2). Im Dispositiv hielt sie basierend darauf fest: 2. 2.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Kindsmutter […] an den Barunterhalt der Klägerin […] folgende Beiträge zu bezahlen: - 26 - […] Ab 11. Mai 2028 bis zur Volljährigkeit [Hervorhebung hinzugefügt]: Fr. 820.00 [2.2. und 2.3.] 2.4. Der Unterhaltsbeitrag entfällt beim vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit oder dauert fort bis zum Abschluss einer längerdauernden Erstausbildung. Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes). 5.3. Die Berufungsklägerin rügt, die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.1, wonach die Zahlungspflicht nur bis zur "Mündigkeit" bestehe, verletze Art. 277 Abs. 2 ZGB. In Dispositiv-Ziffer 2.4 werde der Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 2.1 sodann widersprochen. Ferner sei nicht ersichtlich, was unter dem "vorzeitigen Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit" zu verstehen sei. Ein entsprechender Vorbehalt habe zu unterbleiben. Der zweite Satz- teil von Dispositiv-Ziffer 2.4 passe ausserdem überhaupt nicht zum ersten Satzteil, da gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB mit dem Wort "oder" auf die "Mündigkeit" Bezug genommen werde und nicht auf die Erwerbstätigkeit. Ein Zusammenhang zu Dispositiv-Ziffer 2.1 werde nicht hergestellt. Im zweiten Teil von Dispositiv-Ziffer 2.4 werde auf allfälligen Arbeitserwerb hingewiesen. Der Vorbehalt sei redundant. Es sei die gerichtsübliche Formulierung "bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Kindes" ins Dispositiv zu überführen (Berufung S. 25). 5.4. Die Unterhaltspflicht der Eltern (oder eines Elternteils) dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise ab- geschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Bei früherem Eintritt wirtschaftlicher Selb- ständigkeit endet die elterliche Unterhaltspflicht daher vor Volljährigkeit (FOUNTOULAKIS CHRISTIANA/ BREITSCHMID PETER, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 277 ZGB). 5.5. Eine Verletzung von Art. 277 Abs. 2 ZGB ist nicht ersichtlich, hat doch die Vorinstanz ein allfälliges Andauern der Unterhaltspflicht über die Voll- jährigkeit hinaus in Dispositiv-Ziffer 2.4 festgehalten. Ein Widerspruch von Dispositiv-Ziffer 2.4 zu Dispositiv-Ziffer 2.1 ist nicht ersichtlich, wird doch - 27 - aus dem Dispositiv hinreichend klar, dass die Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen gegebenenfalls vor Volljährigkeit entfallen oder über die Volljährigkeit hinaus fortdauern soll. Immerhin ist der Berufungs- klägerin insofern beizupflichten, als dass Dispositiv-Ziffer 2.4 – wenn zwar auch nicht rechtlich falsch oder widersprüchlich – so dennoch etwas unglücklich formuliert ist. Denn der "vorzeitige Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit" wird bereits durch Art. 276 Abs. 3 ZGB erfasst, sodass ein gesonderter Hinweis an sich überflüssig ist. Der Klarheit halber wird daher Dispositiv-Ziffer 2.4 wie folgt umformuliert: " Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes) und Art. 277 Abs. 2 ZGB (längerdauernde Ausbildung)." 6. Auf das weitere Vorbringen in der Berufung, wonach in der Begründung weitere Phasen ab dem 11. Mai 2028 bestünden, gemäss Dispositiv allerdings nicht, bzw. die Begründung und das Dispositiv widersprüchlich seien (vgl. Berufung S. 24 f.), ist nicht weiter einzugehen, hat doch die Vorinstanz den Unterhalt ohnehin neu zu berechnen und festzulegen. 7. 7.1. Gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO kann die Rechtsmittelinstanz einen angefochtenen Entscheid u.a. dann kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. 7.2. Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, drängt sich im Unterhalts- punkt eine umfassende Vervollständigung des Sachverhalts auf. Die Berufungsklägerin beantragt eine Rückweisung des Verfahrens an die Vor- instanz sodann auch ausdrücklich in ihrem Eventualstandpunkt. Deshalb ist der Entscheid des Gerichtspräsidiums Aarau vom 17. August 2021 in den Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 3 und 4 aufzuheben, und die Streitsache ist diesbezüglich an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der vorstehenden Erwägungen und zur anschliessenden Neu- beurteilung zurückzuweisen. 8. In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). In einem solchen Fall ist aber die Höhe der Gerichts- kosten des Rechtsmittelverfahrens festzusetzen (JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 104 ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, aufgrund der Geringfügigkeit des obergerichtlichen Sachentscheids bezüglich der vorinstanzlichen - 28 - Dispositiv-Ziffer 2.4 die Verteilung der gesamten auf Fr. 1'500.00 festzusetzenden Gerichtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 4 und Abs. 6 und 11 Abs. 1 VKD) der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu überlassen. 9. 9.1. Die Berufungsklägerin verlangt für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege. 9.2. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 9.3. Aufgrund offensichtlicher Bedürftigkeit ist das Gesuch der Berufungs- klägerin um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr Vertreter als ihren Rechtsbeistand einzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2.1, 2.2, 3 und 4 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 17. August 2021 aufgehoben und die Streitsache zur Ergänzung des Verfahrens und zum Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 1.2. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 2.4 des Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 17. August 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 2.4. Vorbehalten bleiben Art. 276 Abs. 3 ZGB (Anrechnung des Arbeitserwerbs oder anderer eigener Mittel des Kindes) und Art. 277 Abs. 2 ZGB (längerdauernde Ausbildung). 1.3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. - 29 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgesetzt und ist von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen. 3. Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen. 4. Der Berufungsklägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, 5000 Aarau, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. - 30 - Aarau, 8. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Marbet Walker