2.3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO) und Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Die Präsidentin erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -5- 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)