Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung (BGE 5A_82/2013 E. 3.2). Wird die Beschwerde überhaupt nicht – d.h. nicht einmal ansatzweise – begründet, so wird auf diese nicht eingetreten (BGE 5A_488/2015 E. 3.2.2). Wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Begründung der Beschwerde eingereicht wird, ist keine Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; die Begründung kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgereicht werden (BGE 5A_82/2013 E. 3.4). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).