2.3. Gleichentags erliess die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Aarau folgenden Entscheid: -3- " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'205.00 brutto sowie Fr. 200.00 zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen dem Beklagten am 28. März 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 26. April 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde. Einen konkreten Antrag stellte er nicht.