2. 2.1. Die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Aarau lud die Parteien mit Verfügung vom 26. Januar 2022 zur Schlichtungsverhandlung am 14. März 2022 vor. Auf Seite 3 der Verfügung wurde auf die Säumnisfolgen (Art. 206 ZPO) hingewiesen, d.h. es wurde auch darauf hingewiesen, dass bei Säumnis der beklagten Partei die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO erteilen, den Parteien einen Urteilsvorschlag gemäss Art. 210 ZPO unterbreiten oder in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen Endentscheid gemäss Art. 212 ZPO fällen könne.