Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZVE.2022.29 / rb (SC.2022.7) Art. 26 Entscheid vom 16. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Zustelladresse: […] Gegenstand Schlichtungsverfahren betreffend fristlose Kündigung Entscheid des Präsidiums des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Aarau vom 14. März 2022 -2- Die Präsidentin entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin stellte am 21. Januar 2022 beim Präsidium des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Aarau als zuständige Schlichtungsbehörde in einer ar- beitsrechtlichen Streitsache folgende Anträge: " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 1'981.10 (brutto) zu bezahlen. 2. Sofern es zu keiner Einigung kommt, sei der Entscheid durch die Schlich- tungsbehörde zu treffen. 3. Unter Kostenfolgen zu Lasten der beklagten Partei." 2. 2.1. Die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Aarau lud die Par- teien mit Verfügung vom 26. Januar 2022 zur Schlichtungsverhandlung am 14. März 2022 vor. Auf Seite 3 der Verfügung wurde auf die Säumnisfolgen (Art. 206 ZPO) hingewiesen, d.h. es wurde auch darauf hingewiesen, dass bei Säumnis der beklagten Partei die Schlichtungsbehörde die Klagebewil- ligung gemäss Art. 209 ZPO erteilen, den Parteien einen Urteilsvorschlag gemäss Art. 210 ZPO unterbreiten oder in vermögensrechtlichen Streitig- keiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 auf Antrag der klagenden Partei einen Endentscheid gemäss Art. 212 ZPO fällen könne. Das Schlich- tungsgesuch der Klägerin wurde dem Beklagten mit dieser Verfügung zu- gestellt. Diese Vorladung/Verfügung wurde dem Beklagten am 3. Februar 2022 am Schalter der Post in Oberentfelden zugestellt. 2.2. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Präsidium des Arbeitsge- richts des Bezirksgerichts Aarau am 14. März 2022 war einzig die Klägerin anwesend. Die Präsidentin stellte fest, dass der Beklagte der Schlichtungs- verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist. Alsdann fand die Befragung der Klägerin statt. 2.3. Gleichentags erliess die Präsidentin des Arbeitsgerichts des Bezirksge- richts Aarau folgenden Entscheid: -3- " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'205.00 brutto sowie Fr. 200.00 zu bezahlen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen dem Beklagten am 28. März 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 26. April 2022 beim Obergericht des Kantons Aar- gau fristgerecht Beschwerde. Einen konkreten Antrag stellte er nicht. 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Über Beschwerden eines Entscheids einer Schlichtungsbehörde (Art. 212 ZPO) aus dem Gebiet des Arbeitsrechts entscheidet die Präsidentin der 3. Zivilkammer als Einzelrichterin (§ 11 lit. c EG ZPO i.V.m.§ 9 f. und An- hang 1 Ziff. 5 Abs. 6 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 21. November 2012). 2. 2.1. Entscheide von Schlichtungsbehörden sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Be- schwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat sich in seinen Ausführungen mit der Begrün- dung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen aus- einanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm], N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, in- wiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll. Hierfür muss die Beschwerde hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei der -4- Begründung handelt es sich um eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prü- fende Zulässigkeitsvoraussetzung (BGE 5A_82/2013 E. 3.2). Wird die Be- schwerde überhaupt nicht – d.h. nicht einmal ansatzweise – begründet, so wird auf diese nicht eingetreten (BGE 5A_488/2015 E. 3.2.2). Wenn inner- halb der Rechtsmittelfrist keine Begründung der Beschwerde eingereicht wird, ist keine Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen; die Begründung kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgereicht werden (BGE 5A_82/2013 E. 3.4). Das Obergericht kann aufgrund der Akten ent- scheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Der Beklagte stellt in der Beschwerde keinen Antrag. Als Begründung hält er Folgendes fest: - Unwahre Ausführungen durch A. - Anweisungen des Arbeitgebers wurden von A. ignoriert - Arbeitsaufträge des Arbeitgebers wurden von A. nicht ausgeführt - Arbeitsstunden ausserhalb der regulären Arbeitszeit wurden von A. ohne Einverständnis des Arbeitgebers getätigt Wenngleich gestützt auf diese Begründung davon auszugehen ist, dass der Beklagte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung der Klage verlangt hat, ändert dies nichts daran, dass auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutreten ist. Dies zum ei- nen, weil er sich mit diesen Ausführungen nicht im Ansatz mit der Begrün- dung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, was, wie oben dar- gelegt (E. 2.1), jedoch Voraussetzung für ein Eintreten auf die Beschwerde bildet. Zum andern aber vor allem deshalb, weil der Beklagte am vor- instanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat, womit es sich bei den nun erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Behauptungen um Noven handelt, was nicht zulässig ist und die daher unberücksichtigt zu bleiben haben (E. 2.1 hievor). Auch dies führt im Ergebnis zu einer unbegründeten Beschwerde. 2.3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gerichtskos- ten sind keine zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO) und Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Die Präsidentin erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -5- 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'205.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 -6- BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 16. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker