Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'500.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine zweitinstanzliche Parteientschädigung in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 1'346.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)