2001 S. 21 ff.). Mit Blick darauf, dass das vorliegende Rechtsmittelverfahren als leicht unterdurchschnittlich aufwändig zu qualifizieren ist, ist die Grundentschädigung auf Fr. 2'000.00 und die Entschädigung der Vertretung des Kindes unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 sowie Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 1'346.25 (= [Fr. 2'000.00 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] * 1.077) festzusetzen. Da sich der Beklagte 1 den Rechtsbegehren der Klägerin anschloss, ist ihm nach Art. 106 f. ZPO keine Parteientschädigung zuzusprechen.