Fr. 2'500.00 festzulegen (§ 7 Abs. 4 VKD). Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, der Beklagten 2 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die praxisgemässe Grundentschädigung des anwaltlichen Kindsvertreters beträgt Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT; AGVE 2001 S. 21 ff.).