der Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen Ermessensentscheid Zurückhaltung aufzuerlegen hat, wenn diese, wie vorliegend, näher am Tatgeschehen steht. Demnach hat die Vorinstanz die Klage zu Recht abgewiesen und die Berufung ist ebenfalls abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf - 19 -