Dem stehen jedoch – aber nicht nur – die finanziellen Interessen der Beklagten 2 (Unterhalt und Erbschaftsansprüche) entgegen, zumal die Klägerin selber behauptete, der Beklagte 1 verdiene mit monatlich Fr. 7'125.00 (act. 102) wesentlich mehr als der mutmasslich biologische Vater mit Fr. 5'800.00 pro Monat, der damit bereits für zwei Kinder zu sorgen hat (Berufung Ziff. 2.B.4.2; vgl. auch Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. November 2021 S. 16 [act. 179]).