Dementsprechend enthalten auch weder die ursprüngliche (act. 2) noch die verbesserte Klage (act. 10) Ausführungen zur angeblichen, emotionalen Belastung der Ehe zwischen der Klägerin und dem Beklagten 1, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die emotionale Belastung derart hoch wäre. Vielmehr geht aus der ursprünglichen Klage (act. 2) hervor, dass es der Klägerin hauptsächlich um finanzielle Interessen geht. Dem stehen jedoch – aber nicht nur – die finanziellen Interessen der Beklagten 2 (Unterhalt und Erbschaftsansprüche) entgegen, zumal die Klägerin selber behauptete, der Beklagte 1 verdiene mit monatlich Fr. 7'125.00 (act.