Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. November 2021 S. 23 [act. 186]). Zudem heiratete die Klägerin den Beklagten 1 im Wissen darum, dass dieser nicht der biologische Vater der Beklagten 2 ist und noch bevor sie überhaupt die vorliegende Klage einreichte. Sodann haben sowohl die Klägerin mit Sohn M. (act. 99) als auch der Beklagte 1 mit Sohn K. Kinder aus früheren Beziehungen. Selbst wenn das Kindesverhältnis zwischen den beiden Beklagten aufgehoben würde, wäre es somit nicht so, dass die Ehe der Klägerin und des Beklagten 1 nicht von ausserehelichen - 18 -