Die Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses stelle eine Belastung für die Klägerin und den Beklagten 1 dar. Es könne sodann nicht ernsthaft bestritten werden, dass es für die Entwicklung des Kindes wichtig sei, möglichst früh zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei und zu versuchen, mit diesem eine authentische Vater-Tochter-Beziehung aufzubauen (Berufung Ziff. 2.B.4.1 f.).