Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die finanziellen und ideellen Interessen der Klägerin durchaus legitim seien. Diese würden das Interesse der Beklagten 2 an der Aufrechterhaltung des bestehenden Kindesverhältnisses jedoch nicht aufwiegen. Die Interessen der Beklagten 2 wögen deutlich mehr als jene der Klägerin (angefochtener Entscheid E. 6.5.5 i.f.). Dem hält die Klägerin entgegen, der Beklagte 1 wolle seine Vaterrolle in Zukunft nicht mehr ausüben, weshalb es auf das bisherige Vater-Tochter-Verhältnis nicht ankomme. Die Aufrechterhaltung des Kindesverhältnisses stelle eine Belastung für die Klägerin und den Beklagten 1 dar.