FamPra 2009 S. 52). Im Übrigen stünde es der Beklagten 2 in jedem Fall zu, und daran - 17 - ändert auch die rechtliche Vaterschaft des Beklagten 1 nichts, zu ihrem biologischen Vater eine Beziehung aufzubauen, wenn sie will. In diesem Fall steht es der Beklagten 2 sodann zu, bis zum Ablauf eines Jahres nach Erreichen ihrer Volljährigkeit selber eine Anfechtungsklage anzuheben (Art. 260c Abs. 2 ZGB). Bis heute ist jedoch nicht erkennbar, welches Interesse die Beklagte 2 an der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung haben sollte.