Diese Klageeinschränkung widerspricht auch keinen verfassungs- oder konventionsrechtlichen Vorgaben. Weil es nicht nur eine genetische, sondern auch eine sozialpsychologische Elternschaft gibt, rechtfertigt es sich sehr wohl, dass ein Kindesverhältnis bestehen bleibt, auch wenn feststeht, dass der rechtliche Vater nicht der genetische ist (BGE 5A_619/2014 E. 4.4). Der – auch klägerischen – Ansicht, es sei, wenn immer möglich, die biologische und rechtliche Vaterschaft übereinzubringen, erteilte das Bundesgericht bereits im Entscheid 5C.130/2003 eine Absage (E. 2; vgl. auch GEISER, Kind und Recht – von der sozialen zur genetischen Vaterschaft? FamPra 2009 S. 52).