Letztlich will die Klägerin vorbringen, es liege im Interesse der Beklagten 2, nicht mit ihrer bisherigen Vaterfigur, dem Beklagten 1, sondern mit ihrem biologischen Vater ein Kindesverhältnis zu unterhalten. Sie konfrontiert also die rechtliche Vaterschaft mit der biologischen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber gerade diesen Umstand (Grund der Vaterschaft) nicht als entscheidend erachtet. Vielmehr ist die genetische Abstammung nicht die einzige Rechtfertigung für ein Kindesverhältnis.