angefochtener Entscheid E. 6.5.2). Was sodann die Kenntnisnahme der Beklagten 2 von ihrem biologischen Vater anbelangt, so ändert das Kindesverhältnis zwischen den beiden Beklagten nichts am Umstand, dass die Beklagte 2 von ihrem biologischen Vater Kenntnis erlangen kann. Zwischen den Klagen über die rechtliche Vaterschaft und dem Anspruch auf Kenntnis der genetischen Abstammung ist zu unterscheiden (BGE 5A_619/2014 E. 4.4).