Sie kennt diesen gar nicht (Berufungsantwort der Beklagten 2 Rz. 17). Demgegenüber können die beiden Beklagten auf einer gemeinsamen Vergangenheit aufbauen, die, auch wenn sie von der Klägerin und dem Beklagten 1 als kalt bezeichnet wird (Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. November 2021 S. 19 und 22 f. [act. 182 und 185 f.]), zumindest unproblematisch war (Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. November 2021 S. 4, 6 f. und 10 [act. 167, 169 f. und 173]; angefochtener Entscheid E. 6.5.2).