Die väterlichen Pflichten obliegen einzig derjenigen Person, zu der ein Kindesverhältnis besteht, d.h. unter anderem zum rechtlichen Vater, vorliegend dem Beklagten 1. Wenn die Klägerin daher ausführt, der biologische Vater könne – wohl nach einer erfolgreichen Vaterschaftsklage – dazu gezwungen werden, mit der Beklagten 2 persönlich zu verkehren und Unterhaltszahlungen zu leisten, so trifft dies, solange das Kindesverhältnis zwischen den beiden Beklagten nicht aufgehoben wurde, nur auf den Beklagten 1 zu. Es stellt daher - 16 -