Damit vermengt die Klägerin die biologische und die rechtliche Vaterschaft. Was die väterlichen Pflichten (persönlicher Verkehr, Unterhaltszahlungen) anbelangt, so spielt die biologische Vaterschaft nach dem Konzept des schweizerischen Rechts keine entscheidende Rolle. Die väterlichen Pflichten obliegen einzig derjenigen Person, zu der ein Kindesverhältnis besteht, d.h. unter anderem zum rechtlichen Vater, vorliegend dem Beklagten 1.