3.4.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Beklagte 2 an der Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung des Beklagten 1 ein Interesse hat. Die Prozessbeiständin der Beklagten 2 beantragt jedenfalls, es sei die Berufung abzuweisen bzw. die Anfechtungsklage sei abzuweisen, und die Klägerin macht auch nicht geltend, die Vorinstanz hätte die Ansichten und Wünsche der Beklagten 2, wonach sie den Beklagten 1 als ihren Vater betrachte und sie diesen wiedersehen möchte, falsch festgestellt.