Die Klägerin macht ferner geltend, die Rechtssicherheit, welche mit der absoluten Verwirkungsfrist erreicht werden soll, diene nicht dazu, einen Schuldner nicht mehr belangen zu können, sondern – wenn immer möglich – das rechtliche Vaterverhältnis mit den biologischen Gegebenheiten in Einklang zu bringen (Berufung Ziff. 2.B.3.3.1). Dem kann nicht gefolgt werden: Wollte der Gesetzgeber das rechtliche Vaterverhältnis möglichst mit dem biologischen übereinbringen, so hätte er gerade keine Verwirkungsfristen festgelegt. Vielmehr dient die Klagefrist dem Bedürfnis, das Kindes- - 15 -