Im Übrigen umfasste die Klage bloss zwei Seiten, wovon die erste Seite ein Deckblatt darstellt und die zweite Seite zur Hälfte aus zwei einfachen Absätzen zum Tatsächlichen und zur anderen Hälfte aus den Anträgen, der Unterschrift und dem Beweismittelverzeichnis besteht. Dieses Schreiben konnte ohne viel Mühe und, wie es die Klägerin eben tat, auch während einer offenbar nicht unproblematischen Schwangerschaft und während einer entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsphase ausgearbeitet werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in ihrer Klage selber ausführt, sie und der Beklagte 1 hätten, nachdem er ihr die Nichtvaterschaft - 14 -