Die Klägerin bewies selber das Gegenteil, indem sie die Klage vom 24. September 2019 in einem Zeitpunkt einreichte, indem sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war, sich das erwartete Kind bereits in Schädellage befand und sie liegen musste (Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. November 2021 S. 19 [act. 182]), wie die Vorinstanz korrekt feststellte (angefochtener Entscheid E. 6.5.5). Im Übrigen umfasste die Klage bloss zwei Seiten, wovon die erste Seite ein Deckblatt darstellt und die zweite Seite zur Hälfte aus zwei einfachen Absätzen zum Tatsächlichen und zur anderen Hälfte aus den Anträgen, der Unterschrift und dem Beweismittelverzeichnis besteht.