Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin bereits vor der Hochzeit aktivlegitimiert war, zumal sowohl aktuelle als auch virtuelle Interessen für eine Aktivlegitimation genügen (HEGNAUER, a.a.O., Art. 260a N. 102). Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin im Sinne von Art. 260a Abs. 1 ZGB schon für die Zeit vor ihrer Hochzeit ist zu bejahen. Die Klägerin stand mit dem Beklagten 1 nicht in einer bloss ungefestigten Beziehung, sondern erwartete von diesem ein Kind; sodann stand die Hochzeit bevor.