Dem kann nicht gefolgt werden: Zwar wird in der Lehre erwähnt, dass die Ehefrau des Anerkennenden i.S.v. Art. 260a Abs. 1 ZGB aktivlegitimiert sei, die Vaterschaftsanerkennung anzufechten (SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar zum ZGB I, 6. Aufl. 2018, Art. 260a N. 6; HEGNAUER, a.a.O., Art. 260a N. 104; SAGER, Die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater durch Anerkennung und seine Aufhebung, 1979, S. 153). Indessen handelt es sich dabei bloss um beispielhafte Aufzählungen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin bereits vor der Hochzeit aktivlegitimiert war, zumal sowohl aktuelle als auch virtuelle Interessen für eine Aktivlegitimation genügen (HEGNAUER, a.a.O., Art.