3.4. 3.4.1. Die Klägerin argumentiert zunächst, sie hätte vom Zeitpunkt an, in dem sie von der Nichtvaterschaft des Beklagten 1 erfahren habe (Mitte Februar 2019) bis zur Hochzeit vom 5. Juli 2019 mangels Aktivlegitimation gar keine Anfechtungsklage einreichen können, weshalb ihr für diese Periode nicht vorgeworfen werden könne, untätig geblieben zu sein (Berufung Ziff. II.B.3.2.1).