Immerhin kann dann, wenn nicht bereits die von der klagenden Partei geltend gemachten Gründe eine Wiederherstellung der Klagefrist ermessensweise rechtfertigen, ein allfälliges Interesse des Kindes an der Anfechtung berücksichtigt werden (BGE 136 III 593 E. 6.2, 5A_240/2011 E. 7.1). Ein wichtiger Grund kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn das Interesse der klagenden Partei an der Anfechtung das gegenteilige Interesse des Kindes eindeutig überwiegt (BGE 5A_240/2011 E. 7.1 i.f., 5C.130/2003 E. 2; HEGNAUER, a.a.O., Art. 260c N. 34 und Art. 256c N. 61).