Um die Klagefrist wiederherzustellen, braucht kein Interesse des Kindes daran nachgewiesen zu sein (BGE 136 III 593 E. 6.2 mit dem Hinweis, dass sich aus den Bundesgerichtsentscheiden 5C.130/2003 [E. 2] sowie 5C.292/2005 [E. 3.4] nichts anderes ergebe). Immerhin kann dann, wenn nicht bereits die von der klagenden Partei geltend gemachten Gründe eine Wiederherstellung der Klagefrist ermessensweise rechtfertigen, ein allfälliges Interesse des Kindes an der Anfechtung berücksichtigt werden (BGE 136 III 593 E. 6.2, 5A_240/2011 E. 7.1).