256c N. 59). Die Bestimmungen über die Wiederherstellung der Klagefristen sind restriktiv zu handhaben, d.h. die Beurteilung der wichtigen Gründe hat nach einem strengen Massstab zu erfolgen, da die Fristen im Rahmen der Kindesrechtsrevision (1976/78) von drei Monaten seit Kenntnis der Anerkennung und der Nichtvaterschaft grosszügig - 12 -