HEGNAUER, a.a.O., Art. 256c N. 37), dies mit der Folge, dass der Anerkennende rechtlich gesehen Vater bleibt, obwohl er nicht der biologische Vater des Kindes ist. Diese Rechtsfolge dient der Rechtssicherheit im Interesse des Kindes, wonach das Kindesverhältnis zeitlich nicht unbegrenzt in Frage gestellt werden können soll (BGE 132 III 1 E. 2.2, 5A_240/2011 E. 6.5, 5C.130/2003 E. 1.2). Dazu kommt, dass die im Laufe der Zeit entstandene sozial-psychische Beziehung die fehlende biologische Abstammung aufwiegt (HEGNAUER, a.a.O., Art. 256c N. 9).