Die Anfechtungsklage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor dem Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung (Art. 260c Abs. 1 ZGB). Bei dieser Frist handelt es sich – wie bei derjenigen von Art. 256c ZGB – um eine Verwirkungsfrist (BGE 5A_741/2021 E. 5.1, HEGNAUER, a.a.O., Art. 256c N. 37). Wird sie verpasst, ist die Anfechtungsklage grundsätzlich abzuweisen (BGE 5C.130/2003 E. 1.2.; HEGNAUER, a.a.