Die Anerkennung kann von jedermann, der ein Interesse hat, beim Gericht angefochten werden (Art. 260a Abs. 1 ZGB). Die Anfechtungsklage richtet sich gegen den Anerkennenden und das Kind, soweit diese nicht selber klagen (Art. 260a Abs. 3 ZGB). Der Kläger hat zu beweisen, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist (Art. 260b Abs. 1 ZGB). Dieser Beweis wird mit einem erbbiologischen Gutachten geführt (HEGNAUER, a.a.O., Art. 260b N. 33). Gelingt er, ist die Klage des Anfechtenden – ohne irgendwelche zusätzliche Interessenabwägung – gutzuheissen (Art. 260b ZGB). - 11 -