Es sei daher falsch, wenn die Vorinstanz annehme, die Klägerin habe sieben Monate mit der Klageeinreichung zugewartet (Berufung Ziff. 2.B.3.3). In Anbetracht dessen seien die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der nur knapp verpassten fünfjährigen, absoluten Klagefrist als erfüllt zu betrachten. Die Vorinstanz messe der absoluten Frist eine zu grosse Bedeutung zu, was sich auch aus den gesetzgeberischen Bestrebungen zur Flexibilisierung der Frist zur Aufhebung des Kindesverhältnisses ergebe (Berufung Ziff. 2.B.3.3.1).