Im Anschluss habe sich die Klägerin trotz Schwangerschaft bemüht, mit Eingabe vom 26. September 2019 die Vaterbeziehung zwischen den beiden Beklagten aufzuheben (Berufung Ziff. 2.B.3.2.4). Vom 5. Juli 2019 (Beginn der Aktivlegitimation) bis zum tt.mm.jjjj (Ablauf der fünfjährigen absoluten Klagefrist) sei die Klägerin daher aus nachvollziehbaren Gründen verhindert gewesen, den Rechtsweg zu beschreiten (schwierige Schwangerschaft, Absprache mit dem Beklagten 1, keine leichte Entscheidung, da von vielen widersprüchlichen Emotionen geprägt). Es sei daher falsch, wenn die Vorinstanz annehme, die Klägerin habe sieben Monate mit der Klageeinreichung zugewartet (Berufung Ziff. 2.B.3.3).